Demenz-Wissen-Frage: Was sagt das Gesetz zur Geschäftsfähigkeit?

Die Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person, wirksame Rechtsgeschäfte selbstständig abzuschließen. Dazu gehören beispielsweise das Abschließen eines Kaufvertrags, das Kündigen eines Vertrags oder das Unterzeichnen einer Vollmacht.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt grundsätzlich: Jeder volljährige Mensch ist geschäftsfähig, sofern keine gesetzlichen Gründe dagegen sprechen. Eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob die betroffene Person die Bedeutung und die Folgen eines konkreten Rechtsgeschäfts erkennen und ihren Willen danach ausrichten kann.


Geschäftsfähigkeit ist nicht alles oder nichts
Die Geschäftsfähigkeit wird nicht allein anhand einer Diagnose beurteilt. Auch Menschen mit einer beginnenden oder mittelschweren Demenz können in vielen Bereichen noch geschäftsfähig sein. Erst wenn die geistigen Fähigkeiten so stark eingeschränkt sind, dass die Person die Tragweite einer Entscheidung nicht mehr versteht, kann Geschäftsunfähigkeit vorliegen.

Ob jemand geschäftsfähig ist, hängt daher immer vom Einzelfall und von der jeweiligen Entscheidung ab.


Die gesetzlichen Regelungen

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet drei Formen der Geschäftsfähigkeit:

Geschäftsunfähige Personen sind Kinder unter sieben Jahren sowie Menschen, die sich aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit dauerhaft nicht frei und selbstbestimmt entscheiden können. Von ihnen abgegebene Willenserklärungen sind grundsätzlich unwirksam.
Beschränkt geschäftsfähige Personen sind Minderjährige zwischen dem siebten und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Sie können Rechtsgeschäfte nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam abschließen, beispielsweise mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Geschäftsfähige Personen können Rechtsgeschäfte selbstständig und wirksam abschließen.

 
Bedeutung für Menschen mit Demenz
Bei Menschen mit Demenz muss sorgfältig geprüft werden, ob sie die Auswirkungen eines Rechtsgeschäfts noch verstehen können. Viele Betroffene sind insbesondere im frühen Krankheitsstadium weiterhin in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen.

Erst bei einer weit fortgeschrittenen Demenz kann die Geschäftsfähigkeit so eingeschränkt sein, dass eine rechtliche Vertretung erforderlich wird. Auch dann bedeutet die Erkrankung nicht automatisch, dass jede Entscheidung von einer anderen Person getroffen werden muss.


Bedeutung für die Pflege
Pflegefachkräfte sollten wissen, dass eine Demenzdiagnose allein keine Aussage über die Geschäftsfähigkeit zulässt. Menschen mit Demenz haben grundsätzlich dieselben Rechte wie alle anderen Erwachsenen. Ihre Selbstbestimmung ist zu respektieren, solange sie die Folgen ihrer Entscheidungen verstehen und beurteilen können.

Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, ist dies keine Entscheidung der Pflegekräfte. Die rechtliche Beurteilung erfolgt im Einzelfall, gegebenenfalls unter Einbeziehung ärztlicher oder gerichtlicher Feststellungen.

 
Fazit
Das Gesetz stellt klar, dass die Geschäftsfähigkeit von der Fähigkeit abhängt, die Bedeutung und die Folgen eines Rechtsgeschäfts zu erkennen und entsprechend zu handeln. Eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit. Ob eine Person geschäftsfähig ist, muss immer individuell beurteilt werden. Für Pflegekräfte bedeutet dies, die Selbstbestimmung der Betroffenen zu achten und sie so lange wie möglich in rechtlich relevante Entscheidungen einzubeziehen.
 


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